Vergütung

Die Vergütung eines Sachverständigen richtet sich nach der Art des Gutachtens und wird im Wesentlichen in zwei Bereiche aufgeteilt.

1) DAS GERICHTSGUTACHTEN
Wird der Sachverständige von einem Gericht beauftragt, so sind die Regelungen des JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) anzuwenden. Eine oder mehrere Parteien beantragen im Gerichtsverfahren ein Sachverständigengutachten. Das Gericht fordert eine oder mehrere Parteien auf, einen vom Gericht festgesetzten Vorschuss an die Gerichtskasse zu leisten. Ist der Vorschuss für den Sachverständigen auf der Gerichtskasse unwiderruflich gebucht, so sendet das Gericht die Gerichtsakte zum bestellten Sachverständigen mit der Bitte, das Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige prüft den Eingang des Vorschusses bei Gericht und beginnt dann mit seiner Arbeit.

Die Abrechnung erfolgt später direkt zwischen dem bestellten Sachverständigen und dem erkennenden Gericht nach den Grundsätzen des JVEG.

Anders verhält es sich bei der Abrechnung in einem Privatgutachten.

2) DAS PRIVATGUTACHTEN
Wird der Sachverständige von einer Firma oder einer Privatperson beauftragt, wird er also nicht von einem Gericht beauftragt, so kommt überlicherweise ein Werkvertrag nach BGB zustande. Die Vergütungssätze sind hier entsprechend den Regelungen des BGB zu vereinbaren.

Der Auftrag kommt im konkreten Fall per schriftlichem Privatgutachtenauftrag zustande. Dieser Privatgutachtenauftrag kann auf dieser Internetseite im Bereich Downloads als Muster herunter geladen werden. Hier ist zwischen einem Auftrag für eine mündliche Beratung zu unterscheiden, die oftmals die Vorstufe einer Beauftragung zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten ist, oder der komplette Privatgutachtenauftrag selbst.

2.1) DIE LEISTUNGSVERGÜTUNG

Der Stundenverrechnungssatz beträgt regelmäßig zwischen 175,- Euro und 275,- Euro zzgl. geltender gesetzlich Mehrwertsteuer. Während im Fall einer üblichen Privat-Begutachtung im wohnhäuslichen Bereich sehr häufig 225,- Euro netto pro Stunde (bei 19% MwSt. = 267,75 brutto) ausreichend sind, kann es bei Begutachtungen im hoch technisierten Fabrik- und Industriebereich durchaus üblich und angemessen sein, eine Vergütung in Höhe von deutlich mehr als 250,- Euro netto anzuwenden.

Die Formulierung im Vertrag lautet dann:

Als Vergütungssatz pro Stunde der Inanspruchnahme des Sachverständigen, einschließlich Zeitaufwand für notwendige Fahrten, Akten- bzw. Unterlagenstudium und Ausarbeitung des Gutachtens, gelten 225,-* Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer als vereinbart.“ (*= hier lediglich als Beispielbetrag genannt)

Damit sind die Zeitaufwendungen des Sachverständigen gemeint. Alle Zeitaufwendungen, die vom Sachverständigen für den konkreten Fall aufgewendet werden, werden nach diesem Verrechnungssatz abgerechnet, unabhängig davon, ob diese Aufwendungen vor Ort am Objekt, auf dem Weg zum oder vom Objekt oder an anderen Orten, wie zum Beispiel in seinem Büro, aufgewendet werden. Diese Vorgehensweise ist – abgesehen vom Verrechnungssatz – nicht nur bei Privatgutachten üblich, sondern auch bei Gerichtsgutachten.

2.2) DER ERSATZ VON AUFWENDUNGEN

Zusätzlich sind dem Sachverständigen die im Zusammenhang mit der Gutachtenerarbeitung entstandenen Fahrtkosten, Barauslagen und alle sonstigen Aufwendungen gemäß den Sätzen des JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) sowie Auslagen für Porto und Telefon gesondert zu erstatten.“

Zur Vereinfachung werden hier die Abrechnungssätze herangezogen, die auch bei einer gerichtlichen Beauftragung zur Abrechnung kommen würden. Mit der Bezugnahme auf die gesetzliche Vergütung (JVEG) erspart man sich zeitraubende Vereinbarungen und aufwendige Auflistungen, mit denen man ansonsten die Angemessenheit von Abrechnungssätzen bei Aufwendungen individuell regeln müsste.

2.3) DER KOSTENVORSCHUSS

Der Sachverständige ist nur seinem Gewissen verpflichtet. Anders als bei allen anderen bekannten Werkvertragsformen kann der Auftraggeber nicht das Resultat der Arbeit seines Auftragnehmers vorgeben. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht negativ zu beeinflussen, arbeitet der Sachverständige nur auf Vorschussbasis. Nachdem Auftraggeber (Klient) und Auftragnehmen (Sachverständiger) die Aufgaben und Fragenstellung detailliert besprochen und schriftlich fixiert haben, schätzt der Sachverständige die Kosten für die Gesamtbeauftragung ab. Aus seinem Erfahrungsschatz ermittelt er somit die wahrscheinlich anfallenden Gesamtkosten. Diese Gesamtsumme wird dann im Privatgutachten als Kostenvorschuss verankert.

Dies geschieht in der folgenden Textpassage:

Voraussichtlich werden Gesamtkosten von ca. xxxx- Euro entstehen, die ich / wir als Kostenvorschuss sofort zahle/n. Mir / uns ist bekannt, dass der Sachverständige vor Eingang des Vorschusses seine Tätigkeit für mich / uns nicht aufnimmt.“ … „Die Zahlung des Kostenvorschusses wird auf folgendes Sachverständigenkonto überwiesen: …

Es kann selbstverständlich vorkommen, dass das technische Ergebnis der gutachterlichen Überprüfung nicht dem entspricht, was der private Auftraggeber sich gewünscht oder erwartet hatte. Es kann jedoch nicht sein, dass das Ergebnis eines Gutachtens und die Bezahlung der Vergütung letztlich in einen Zusammenhang gebracht werden. Der Sachverständige ist in seiner Bewertung neutral, unabhängig davon, ob er gerichtlich oder von einer Partei privat beauftragt wird. Im Alltag darf es nicht vorkommen, dass ein Auftraggeber eine fällige Vergütung nicht leistet, weil ihm möglicherweise das Ergebnis einer Sachverständigenbegutachtung nicht gefällt. Um diesen Fall auszuschließen, beginnt der Sachverständige erst mit seiner Arbeit, nachdem er den vorgenannten Kostenvorschuss erhalten hat. Damit kann der Sachverständige davon ausgehen, dass er unabhängig vom Ausgang seiner Untersuchungen die gesamte, mindestens aber einen Großteil seiner Vergütung, bereits erhalten hat.

Da der Kostenvorschuss nicht genau der späteren Abrechnungssumme entsprechen wird, wird weiter vereinbart:

Eine sich ergebende Restforderung ist 10 Tage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Eine sich ggf. ergebende Rückzahlung von Überschußbeträgen wird innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszustellung vom Auftragnehmer veranlasst.

Auch sind weitere Regelungen zu treffen, falls der Sachverständige in gleicher Angelegenheit einen oder mehrere Gerichtstermine wahrnehmen muss. Hierzu heißt es in den Vertragsvereinbarungen:

Sollte der Sachverständige in der gleichen Sache einen Gerichtstermin wahrnehmen müssen, so schuldet der vorgenannte Auftraggeber ihm für seinen Zeitaufwand den Differenzbetrag zwischen der gerichtlichen Zeitvergütung und dem oben genannten Vergütungssatz.

Teil des Vertrages ist auch, dass der Auftraggeber (Klient) dem Sachverständigen den erforderlichen Handlungsspielraum lässt. Hierzu wird vereinbart:

Als Auftraggeber erkläre/n ich mich / wir uns bereit, dem Sachverständigen die für seine Tätigkeit wichtigen Unterlagen (z.B. Angebote, Rechnungen, Schriftwechsel, Zeichnungen, Pläne etc.) auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird ermächtigt, bei Erfordernis Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen und diese insbesondere zum Ortstermin zu laden.

Um ein allgemein anerkanntes Gutachten zu erstellen, wird es in der Regel erforderlich, die entsprechende Gegenseite zu einem ggf. erforderlichen Ortstermin zu laden. Hiervon kann nur in bestimmten Einzelfällen bei besonderen Umständen abgewichen werden.

Einen kleinen Ausschnitt der Auftraggeber im gerichtlichen und privaten Bereich sehen Sie in der Rubrik Referenzen.

DER PRIVATGUTACHTENAUFTRAG ALS DOWNLOAD

Weitere Details zum Privatgutachtenauftrag können Sie dem entsprechenden PDF-Dokument im Downloadbereich dieser Internetseite entnehmen.