Sachkundeprüfung

Neben der öffentlichen Bestellung und Vereidigung werden zudem für die Handwerkskammer Münster auch Sachkundeprüfungen in Ausnahmeverfahren nach Handwerksordnung (HwO) durchgeführt.

Diese Sachkundeprüfung kommt in der Regel bei den folgenden drei Anwendungen in Frage:

1) Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO

Dieser Ausübungsberechtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

    • bereits mit einem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist,
    • dieses Handwerk betreibt und
    • für das weitere Handwerk (oder wesentliche Teiltätigkeiten davon) nachweisen kann, dass er die notwendigen praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Kenntnisse besitzt.

Hierzu ist der Nachweis der praktischen und fachtheoretischen Fertigkeiten und Kenntnisse im beantragten Handwerk (bzw. Teilgebiet) durch Zeugnisse, Prüfungen, Sachkundeprüfung etc. (in Anlehnung an die Teile I und II der Meisterprüfung) erforderlich.

 

2) Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO

In Ausnahmefällen wird eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Ausnahmefall:

    Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Wegen der Frage, wann die Ablegung der Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend eine unzumutbare Härte darstellt, beraten wir Sie gerne individuell.
  • Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Bereich:

    Aus dem beruflichen Werdegang (insbesondere aus den abgelegten Prüfungen, durchgeführten Fortbildungen und Arbeitszeugnissen) muss sich zweifelsfrei ergeben, dass sich der Antragsteller nicht nur die praktischen Fertigkeiten und die notwendigen fachtheoretischen Kenntnisse angeeignet hat, sondern dass er auch die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnisse zur Führung eines Handwerkbetriebes besitzt (in Anlehnung an die Teile I, II und III der Meisterprüfung). Ist dieser Nachweis nicht geführt, müssen die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Sachkundeprüfung vor einem Sachverständigen nachgewiesen werden.

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3) Ausnahmebewilligung gem. § 9 HwO

Wenn Sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO eine Niederlassung gründen oder eine Tätigkeit als Betriebsleiter aufnehmen wollen, dann haben Sie folgende Möglichkeiten:

1. Die Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 HwO i.V.m. § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung wird Staatsangehörigen eines EU/EWR-Landes erteilt, die in einem anderen EU/EWR-Land die betreffende Tätigkeit ausgeübt haben:

 

  • mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwort licher (Tätigkeitsende darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
  • mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat oder
  • mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens zweijährige Ausbildung erhalten hat oder
  • mindestens drei Jahre als Selbstständiger und mindestens fünf Jahre als Unselbstständiger, (Tätigkeitsende darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
  • mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat. Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe (Nummer 38 der Anlage A zur HwO).

 

Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfassen (§1 Abs. 2 HwO), für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.

Die ausgeübte Tätigkeit ist von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu bescheinigen. Des Weiteren ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes beizufügen aus der sich ergibt, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsland nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt ist.

Die Ausnahmebewilligung wird nur für das Handwerk erteilt, in dem die genannten Tätigkeiten nachgewiesen werden.

2. Darüber hinaus steht gemäß § 3 EU/EWR Handwerk-Verordnung diese Möglichkeit den entsprechenden Staatsangehörigen offen, die in einem anderen EU/EWR-Land einen, dem deutschen Meisterbrief gleichwertigen, Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben haben. Für die Anerkennung kann die Ablegung eines Anpassungslehrganges oder einer Sachkundeprüfung erforderlich sein.

Das Original der EU-Bescheinigung bzw. eine beglaubigte Kopie des Ausbildungs- und Befähigungsnachweises mit jeweils beglaubigten Übersetzungen sowie einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sind beizufügen.

 

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

 

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit und
  • Nachweis über die bisherige berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat bzw. erworbener Ausbildungen und Befähigungen und
  • Bescheinigung über die gewerbliche Zuverlässigkeit

 

Informationsquelle:
Die vorgenannten Informationen unter den Punkten 1), 2) und 3) über Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen stammen von der Handwerkskammer Münster (Stand 10.2011). Andere Handwerkskammern können ggf. andere Information für Sie bereithalten. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite der HWK Münster: http://www.hwk-muenster.de

Die Kosten für eine Sachkundeprüfung trägt der Antragsteller. Es kommt zu einem Vertrag zwischen Antragsteller und Prüfer (Sachverständigem). Wer für Sie als geeigneter Prüfer in Frage kommt, erfragen Sie im Bedarfsfall bitte bei der für Ihre Angelegenheit zuständigen Handwerkskammer. Ihre Handwerkskammer berät Sie gerne.

(Die Richtigkeit und Aktualität der oben gemachten Angaben kann nicht garantiert werden. Jegliche Haftung wird hiermit ausgeschlossen, da es sich um Angaben der Handwerkskammer Münster handelt und nicht um die eigenen.)